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Datenvolumen: Niederlage für E-Plus wegen Flatrate-Drosselung

E-Plus Niederlade in Potsdam wgene gedrosseltem Datenvolumen

Nahezu jeder Netzbetreiber bietet Verträge mit einer Daten-Flatrate und entsprechend hohem Datenvolumen an, die man für ein gewisses Kontingent mit voller Geschwindigkeit nutzen kann. Nur hatte E-Plus – jetzt zu O2 – Telefónica Deutschland GmbH gehörend – eine Klage wegen Drosselung der Surf-Geschwindigkeit am Hals, welche man nun zum Vorteil des Kunden verloren hat.

Egal wie viel Gigabyte man an Volumen in seinem Datentarif verfügbar hat, nach erreichen dieser Grenze wird man auch von E-Plus auf teils viel zu langsame Geschwindigkeiten künstlich gedrosselt. Genau diese Praxis hat der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv nun bei einem Tarif bemängelt, welcher mit „unbegerenzten Datenvolumen“ beworben wurde.

Niederlage für E-Plus

Laut dem Urteil des Potsdamer Landgerichts darf ein Netzbetreiber den Datenverkehr nicht drosseln, wenn er mit „unbegrenztem Datenvolumen“ wirbt wie es bei E-Plus der Fall war. Immerhin erweckt dieser Zusatz den Eindruck, dass es kein gesetztes Limit für das monatliche Datenvolumen gibt und die Klausel, dass ab Erreichen der Daten-Obergrenze gedrosselt wir, nicht wirksam wird. Konkret ging es in dem Verfahren um den Tarif „Allnet Flat Base All-In“.
Oder wie es der für den Fall zuständige Richter formuliert, Zitat:

Internet-Tarife die mit „unbegrenztem“ Datenvolumen werben bzw. dies anbieten, dürfen laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschwindigkeit der Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits nicht mehr drastisch einschränken.

Weiter heißt es in der Begründung des Gerichts, dass eine Drosselung eines solchen Vertrages mit der Formulierung des unbegrenzten Datenvolumens einer Minderung der vertraglich zugesicherten Leistung entspräche, ja sogar einer Reduzierung „auf null gleich“. So heißt es weiter, Zitat:

Gemessen daran, dass es heutzutage selbstverständlich ist, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos, Musikdateien, sogenannte Apps über Nachrichtendienste und soziale Netzwerke, wie Whatsapp, Instagramm, Facebook etc. in schneller Geschwindigkeit zu übertragen, […] bedeutet eine Drosselung der Geschwindigkeit um das 500-Fache quasi eine Nicht-zur-Verfügung-Stellung der Internetnutzung.

Verständlich, dass der vzbv das Urteil gegen E-Plus begrüßt, denn immerhin kommt diese Entscheidung dem Kunden zugute. Da heutzutage immer mehr Daten über mobile Netze verschickt werden, ob nun über Streaming-Dienste, Nachrichten-Websites oder soziale Medien, ist ein auf bis zu 56 Kbit/Sekunde gedrosselter Datenzugang nicht zumutbar. Das mobile Internet werde quasi nicht mehr benutzbar.

Verträge im Sinne des Kunden

Aber auch eine weitere Klausel erklärte das Potsdamer Landgericht für nichtig. Bei dieser hat sich E-Plus das Recht eingeräumt, einseitig die Leistungen einzuschränken, ohne das der Kunde etwas dagegen unternehmen kann.

Will der Kunde den Mobilfunkanschluss auch für Auslandstelefonate sowie kostenpflichtige Servicenummern freischalten, wollte sich E-Plus das Recht behalten, diesen Auftrag abzulehnen und den Mobilfunkvertrag trotzdem weiter laufen zu lassen. Im Zweifelsfall wäre ein Kunde somit 2 Jahre an den Netzbetreiber gebunden gewesen, ohne die gewünschten Leistungen überhaupt zu erhalten.

Daher auch die Begründung der Richter, dass ein Kunde nicht auf einseitige Bedingungen zwanghaft an einen Mobilfunkvertrag gebunden werden darf. Zwar darf der Anbieter die Konditionen verändern, jedoch muss er zuvor den Kunden darüber benachrichtigen und das Einverständnis es Kunden einholen. Anderenfalls ist die Vertragsänderung unwirksam.

Reaktion auf Urteil zum Datenvolumen

Das Urteil selbst wurde bereits am 14. Januar gesprochen und steht auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. E-Plus selbst hat sich mittlerweile gegenüber den Kollegen von Golem zu dem Urteil geäußert und angegeben, dass man die Klausel von 2013 mit der Drosselung des Datenvolumens seit längerem nicht mehr in Neuverträgen benutzt. Auch die Klausel bezüglich des Roamings verwende man seit einem Jahr nicht mehr.
Dennoch ist das Urteil rechtskräftig und wird auch auf andere Netzbetreiber in Deutschland Auswirkungen haben.

[Quelle: vzbv | via AppDated]

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Stefan

Mann mit Bart und Faible für Smartphones und Tablets jeder Plattform, doch eindeutig bekennender Androidliebhaber.

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