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Reise-Facebook-Selfies: Kann man dafür rechtlich belangt werden?

facebook_selfie_eifelturmDemnächst steht wieder die Urlaubszeit vor der Tür und Millionen Smartphone Besitzer werden ihre Urlaubserlebnisse mit ihren Freunden, Bekannten und Familie auf Facebook teilen. Wer jedoch zum Beispiel in Frankreich ein Selfie mit dem Eiffelturm postet, der kann von Dritten kostenpflichtig abgemahnt werden. Daher stellt sich die Frage: Was und wo darf ich fotografieren und anschließend auf Facebook mit Freunden teilen?

Facebook steht immer wieder in der Kritik für seine undurchsichtigen und komplizierten AGB sowie dem ebenso nicht transparenten Datenschutz. Das hat dem Konzern schon etliche Klagen eingebracht (zum Beitrag), aber ein größeres Problem könnte erst noch bevorstehen: Eine Abmahnwelle wegen Urlausbfotos die auf Facebook mit Freunden geteilt wurden. Die Europäische Kommission plant eine EU-weite Gesetzesanpassung was das Urheberrecht betrifft und das könnte für Trend bewusste Selfie-Urlauber zur virtuellen Kostenfalle werden.

Bilderrechte und Facebook

In Frankreich ist es beispielsweise verboten, ein Selfie mit dem Eiffelturm im Hintergrund aufzunehmen und dieses dann in den sozialen Netzwerken zu posten. Die Aufnahme selbst am Tag ist nicht verboten, aber der beleuchtete Eiffelturm bei Nacht hingegen schon. Die sogenannte Panoramafreiheit wie sie in Deutschland gilt, existiert in Frankreich und den weiteren EU-Staaten Italien sowie Belgien und Luxemburg nicht. Im angesprochenen Beispiel liegen die alleinigen Nutzungsrechte für jegliche Abbildung des beleuchteten Eiffelturms bei der Betreiberfirma Société d’Exploitation de la Tour Eiffel (kurz SETE). Postet man dennoch ein solches Foto zum Beispiel bei Facebook – für Google+, Twitter, Flickr und andere Dienste gilt dasselbe – dann muss man mit einer empfindlichen Abmahnung rechnen.

Zumindest wenn man keine ausdrückliche Genehmigung der SETE eingeholt hat, dass man das betreffende Foto auch verwenden darf. Grund dafür ist die Beleuchtung des Turmes selbst, welche seit 1985 als künstlerische Installation gilt und daher urheberrechtlich geschützt ist. Sollte man das Recht der SETE zur Veröffentlichung im Internet erhalten heißt das noch lange nicht, dass man es auch bei Facebook nutzen darf. Der Grund dafür liegt wie bereits angesprochen in den Nutzungsrechten von Facebook für geteilte Medien. So heißt es im Punkt 2.1 „Teilen deiner Inhalte und Informationen“ der Facebook AGB:

Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte am geistigen Eigentum fallen (sog. „IP-Inhalte“), erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Sprich, wenn man ein Foto zu Facebook hoch lädt, kann das soziale Netzwerk nach Belieben die hoch geladenen Fotos nach eigenem Gutdünken benutzen wie sie wollen und das kann den Nutzer als Urheber in rechtliche Bedrängnis bringen. Denn die kommerzielle (=gewerbliche) Nutzung räumt der Nutzer mit Punkt 9.1 der AGB ebenfalls ein:

Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich anzuzeigen. Wenn du eine bestimmte Zielgruppe für deine Inhalte oder Informationen ausgewählt hast, werden wir deine Auswahl bei deren Nutzung respektieren.

Und mit Punkt 5.1 der Facebook AGB bestätigt man zudem noch, dass die Urheberrechte an den geteilten Medien bei einem selbst liegen:

Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

Genau das ist aber bei den Nachtbildern des Eiffelturms eben nicht rechtens und man kann von der Betreiberfirma kostenpflichtig abgemahnt werden. Leider soll genau diese erheblich eingeschränkte bis faktisch nicht vorhandene Panoramafreiheit von Frankreich im Rahmen einer Gesetzesänderung EU-weit gelten.

Gesetzesänderung mit weitreichenden Folgen

Auslöser dieser vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist der EU-Abgeordnete im Europaparlament Jean-Marie Cavada. Er fordert in einem von Sozial- und Christdemokraten unterstützten Antrag, dass die „gewerbliche Nutzung von Fotografien, Videomaterial oder anderen Abbildungen von Werken, die dauerhaft an physischen öffentlichen Orten platziert sind, immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein sollte.“ Am 9. Juli soll über den Antrag abgestimmt werden und derzeit sieht es danach aus, als ob Cavada und seine Unterstützer mit der Forderung durchkommen.

Heißt letzten Endes, dass öffentliche Gebäude, öffentliche Plätze und öffentliche Kunstwerke von noch lebenden oder erst kürzlich verstorbenen Architekten oder Künstlern nicht mehr ohne Erlaubnis der Rechte-Inhaber fotografiert werden dürfen. Zwar sieht der Vorschlag von Cavada nur eine Änderung für die gewerbliche Nutzung vor, aber durch die AGB von Facebook werden eben geteilte Bilder bei Facebook automatisch zur gewerblichen Nutzung von eben jenem Facebook freigegeben. Wenn man es genau nimmt, wäre das für Abmahn-Anwälte ein gefundenes Fressen was bis zu 1.500 Euro pro Bild teuer werden könnte.

Zwar ist die Intention des Europaparlaments und der EU-Kommission löblich, EU-weit geltende gleiche Vorschriften zu etablieren und so die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten zu mindern. Aber ob das Einstellen der Panoramafreiheit da wirklich nützlich ist, darf man stark anzweifeln.

Unbekannte Auswirkungen

Wenn man so will ist Facebook selbst allerdings nur die Spitze des Eisbergs. Denn noch ist nicht klar, ob die neue Panoramafreiheit auch rückwirkend gelten soll und spätestens dann wird es teuer: Milliarden von Postkarten, Büchern und Kalender müssten nachträglich die Rechte für die kommerzielle Verwendung erwerben und auch Wikipedia dürfte mit zahlreichen Bildern Probleme bekommen. Jedenfalls steht schon jetzt fest: Sollte das Europaparlament die neue Panoramafreiheit tatsächlich EU-weit durchdrücken wollen, wird sich die Fotografie massiv verändern und das eher zum Negativen.

Auch lesenswert: Schon das bloße Teilen bei Facebook kann unter Umständen zu einer saftigen Abmahnung führen, wie ein Beispiel vom 7. Januar 2013 zeigt. Damals ging es zwar nur um ein Vorschaubild und einer Abmahnung in Höhe von 1.800 Euro wie e-Recht24 berichtete, aber ähnliches droht nun auch für Selfies mit öffentlichen Gebäuden. Bleibt nur zu hoffen, dass der Antrag abgelehnt wird, auch wenn das Europaparlament diesen Fall als ersten Maßstab für die allgemeine Anpassung des Europaweiten Urheberrechts auf den Stand von  2015 betrachtet.

Wer sich etwas genauer mit dem Thema Bildrechte und soziale Netzwerke auseinandersetzen will, für den ist dieser Artikel der Website Bloggerabc zu empfehlen.

[Quelle: Julia Reda | RA Gulden/Röttger]

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Stefan

Mann mit Bart und Faible für Smartphones und Tablets jeder Plattform, doch eindeutig bekennender Androidliebhaber.

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