Mit diesem Urteil bestätigte Richter Zwirlein erneut das Urteil des Münchener Landesgericht vom 30.06.2015 (Az.: 33 O 9639/14).
Wer nun aber hoffnungsvoll bereits die Internetseite von YouTube an surft, um endlich in den lang ersehnten Musikgenuss zu kommen, wie es beispielsweise in den USA praktiziert wird, den muss ich enttäuschen. Denn die GEMA hat bereits eine Revision vor dem Bundesgerichtshof angekündigt. Wenn dieser jedoch auch in dritter Instanz das Urteil bestätigt, bleibt dem Musik Rechteverwerter nur noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Grund des über mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit ist, dass die GEMA die Meinung vertritt YouTube sei ein Musikdienst, wofür die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte 1.000 Musiktitel, welche auf YouTube veröffentlicht wurden, als Beweis vorlegte.
Das Google Tochterunternehmen YouTube präsentiert sich hingegen als technischer Dienstleister, der lediglich das Werkzeug zur Verfügung stellt. Diese Auffassung teilten bis dato die vorsitzenden Richter ebenfalls und sehen die Leistung von YouTube als „Automatismus“ bei dem der Nutzer selbstständig ein Video hochladen kann, welches umgehend online ist. Nicht YouTube lädt Musikvideos hoch und stellt sich öffentlich zur Verfügung.
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