Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Wohlfahrtsverbandes sah sich aufgrund der Datenschutzgrundverordnung, mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ heute vor dem BGH gegen Google im Recht. Das Urteil entschied jedoch zu Gunsten dem Suchmaschinen-Betreibers aus Mountain View. Der Grund: Es besteht nach wie vor in diesem Fall ein erhebliches Interesse für die Öffentlichkeit. Die obersten Zivil-Richter sahen die freie Meinungsäußerung in Gefahr.
Im Mai 2018 trat in ganz Europa die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft, die das „Recht auf Vergessenwerden“ vorsieht. So können Personen, die im Internet Daten über sich finden, verlangen dass diese unverzüglich gelöscht werden. Das betrifft nicht nur berichtende Medien, sondern auch Einträge in Suchmaschinen, wie in unserem Fall bei Google.
Hier hatte ein ehemaliger Geschäftsführer eines Wohlfahrtsverbandes vor dem Bundesgerichtshof in Kassel geklagt, da Google der Aufforderung seiner Bitte auf Löschung nicht nach kam. Der Mann aus Hessen fand in der Google-Suche Hinweise auf Zeitungsberichte der „Frankfurter Allgemeine“ aus dem Jahre 2011. Diese berichteten darüber, dass der Geschäftsführer sich krank gemeldet hatte, als die sozialen Einrichtung für der er arbeitete, in finanzieller Schieflage geriet.
Die obersten Zivil-Richter am BGH sahen jedoch auch 9 Jahre nach dem Vorfall ein Interesse für die Öffentlichkeit und berufen sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung.
In einem zweiten Fall – bei dem ein Ehepaar gegen Google klagte – wurde ähnlich entschieden, wenngleich die Sachlage eine andere war. Das Paar sah sich durch eine US-Webseite in Misskredit gebracht, weil negativ über ihre Geschäftspraktiken berichtet wurde. Nach Aussagen des Ehepaars, dass über verschiedene Firmen Anlagemodelle verkauft, wurden sie von der amerikanische Seite erpresst, Geld gegen die Löschung des Beitrages zu zahlen. In diesem Fall geht es nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hier soll geklärt werden, wer der beiden Parteien die Beweispflicht hat.
Prinzipiell ist also festzuhalten, dass eine Löschung bei Google nicht so ohne Weiteres erwirkt werden kann. Auch nicht wenn es sich um das „Recht auf Vergessenwerden“ handelt.
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