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Oracle vs. Google: Oracle beschränkt sich nur noch auf die API-Verstöße

Es zwar schon eine ganze Weile her, dennoch Google steht selbst auch in einem Patentrechtsverfahren vor Gericht. Prozessgegner und Kläger ist dabei Oracle, die in Android ihr geistiges Eigentum der Programmiersprache Java verletzt sehen. Lange Zeit war es ziemlich ruhig, das letzte was wir gehört haben war eine Niederlage Oracles und einhergehenden Übernahme aller Kosten.

Oracle war sich seiner Sache ziemlich sicher, nur blöd wenn der vorsitzende Richter selbst ehemaliger Software-Entwickler ist und demnach was von der Sache versteht. Laut Richter William Alsup sind deshalb die Ansprüche von Oracle nicht haltbar gewesen und die Patentvorwürfe wurden vom Gericht abgelehnt. Oracle behauptete zwar, dass Google in der Dalvik Virtual Machine Zeile für Zeile ganze 37 API’s der Programmiersprache Java kopiert habe, doch dieser Vorwurf konnte nahezu komplett widerlegt werden. Lediglich 3% des Quellcodes erkannte das Gericht als kopiert an, den Rest hat Google komplett eigenständig entwickelt.

Die neue Strategie von Oracle sieht deshalb das fallenlassen der Patentverletzung vor und konzentriert sich nur noch auf die Urheberrechtsverletzung. Google habe angeblich zwei APIs kopiert in Bezug auf Programmiersprache und Funktionalität, obwohl diese nicht komplett identisch sind. Konkret nutzen beide Codeschnipsel dieselben Instruktionen und sehen dabei vom Code her vollkommen anders aus. Oracle will deshalb noch ein Stückchen weiter gehen und durchsetzen, dass selbst ein kleiner Teil einer patentrechtlich geschützten Funktion ausreicht, um für Urheberrechtsverstöße belangt werden zu können.

Und genau hier kommt es zu einer sehr ungewöhnlichen Situation für das 9. Bezirksgericht für Berufungsverfahren, schließlich geht es hier um eine fundamentale Sache. Bisher sieht das Urheberrecht den Schutz der kompletten Form vor und nicht deren Funktion, letzteres ist Sache von Patenten. Oracles Erklärung liest sich daher etwas abstrakt: Wenn der Quellcode von Oracle eine Melodie wäre und Google diese Melodie des Oracle-Songs kopieren, den Schlüssel ändern, eine Bassgitarre drunter legen und würde den Songtext ein wenig verändern würde, dann wäre das schon eine Urheberrechtsverletzung (die Melodie eines Musikstücks ist in der Tat urheberrechtlich schutzwürdig).

Die Frage der sich das Gericht stellen muss lautet also, ob eine API in gleicher Art und Weise schutzwürdig ist wie die Melodie eines Musikstückes. Quasi ob eine API eine einzigartige Kombination von Anweisungen ist, wie eben besagtes Musikstück. Mit gesundem Menschenverstand betrachtet fällt als Antwort ein klares Nein, nur ist das gerade bei amerikanischen Verfahren öfters mal irrelevant. Insofern ist das Beispiel der Kollegen von AndroidPolice mit dem Copyright Act von 1976 ein Spiegelbild für die Absurdität von Oracles Vorhaben.

In no case does copyright protection for an original work of authorship extend to any idea, procedure, process, system, method of operation, concept, principle, or discovery, regardless of the form in which it is described, explained, illustrated, or embodied in such work.

17 USC Sec. 102 (Copyright Act, 1976)

[Quelle: FOSS Patents | via AndroidPolice]
Stefan

Mann mit Bart und Faible für Smartphones und Tablets jeder Plattform, doch eindeutig bekennender Androidliebhaber.

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Veröffentlicht von
Stefan

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