Wortwörtlich heißt es in der offiziellen Pressemitteilung des Düsseldorfer Landgerichtes:
Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu
dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte „Galaxy Tab 10.1 N“
nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht
unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen
Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen
Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des „Galaxy
Tab 10.1 N“ auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und
Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Denn bereits für den 25. September diesen Jahres ist ein Hauptsachverfahren terminiert, in dem über vier weitere anDROID Tablets der umfangreichen Galaxy Tab Serie auf Geschmacksmuster und Wettbewerbsrecht geurteilt wird.
Wir finden als Protest gegen Apple kaufen wir uns jetzt alle ein Samsung Galaxy Tab 10.1 N – auch wenn wir keines benötigen.
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