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EuGH Urteil zum (illegalen) streaming – Die Abmahngefahr steigt

Streaming wird immer beliebter. Netflix, Amazon und Co. bieten Videos on Demand für relativ wenig Geld an, doch kommen neue Filme meist erst sehr spät. Wer gerne Live Sport schaut, muss auf SkyGo setzen. Doch nicht nur dort gibt es die Bundesliga Streams. Mit der Verbreitung von TV-Boxen und der passenden Software wie Kodi ist es mit etwas Aufwand möglich, diese per IPTV zu empfangen, doch diese Streams kommen meist aus undurchsichtigen Ecken.

Der EuGH spricht ein Machtwort

Der EuGH hat nun ein Urteil erlassen, welches die rechtliche Lücke bezüglich solchem Streaming und insbesondere Anbietern von IPTV schließen könnte. Bis dato machte sich nur der Anbieter eines illegalen Streams strafbar. Der Konsument konnte sich auf den Paragraphen 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berufen, welcher das Recht auf eine Privatkopie regelt und solange keine Kopie des Werkes dauerhaft gespeichert oder weiter vervielfältigt wurde (wie beim Filesharing), war man in einer rechtlichen Grauzone unterwegs und vor Strafverfolgung relativ sicher. Der EuGH weist nun jedoch explizit darauf hin, dass sich auch der Nutzer solcher Streams strafbar macht, sofern es offensichtlich ist, dass die Quelle illegal ist. Im Zweifel muss er sich im Vorfeld darüber informieren, was aber meist sehr schwierig ist.

Auslöser des Prozesses war ein Niederländischer Anbieter von Android TV Boxen, welche es ermöglicht haben, auf illegale Streams zuzugreifen. Als Beispiel mögen hier Seiten wie Kinox.to genannt werden. Premiumnutzer dieses Portals, welche für den Service bezahlt haben, bekamen Abmahnungen, weil die Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf die Server von Kinox.to erlangen konnten und so die gespeicherten IP Adressen gesichert werden konnten.

Stichwort Accountsharing

Warum es für Nutzer teilweise schwierig ist, die Illegalität eines Angebots festzustellen ist ganz einfach. Das Stichwort lautet Accountsharing. Insbesondere bei den IPTV Angeboten, welche sämtliche Sky Sender versprechen, müsste einem eigentlich von vornherein klar sein, dass das nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Solche Anbieter schießen zur Zeit wie Pilze aus dem Boden und verlangen bis zu 160 Euro pro Jahr. Allerdings ist es in einigen Fällen gar nicht verboten seinen rechtmäßig erworbenen Account zu teilen… Zumindest mit Familie und Freunden. Hier eine kleine Übersicht

Netflix – Erlaubt mit Einschränkungen

Gesetzt dem Fall, man hat bei Netflix das passende Abo abgeschlossen, ist es erlaubt, Inhalte auf bis zu vier Geräten gleichzeitig abzuspielen. Das Problem hierbei: Es gibt nur einen Login. Man sollte diesen Personen also Vertrauen, dam man die Zugangsdaten weiter geben muss.

Amazon Prime Video – Erlaubt mit Einschränkungen

Auch Amazon erlaubt die gleichzeitige Wiedergabe auf bis zu drei Geräten. Auch hier müsste man seine Logindaten an die anderen Nutzer weitergeben, allerdings gibt es in den USA bereits die Möglichkeit, mehrere Accounts miteinander zu verknüpfen. Wann dies nach Deutschland kommt, ist nicht bekannt. Einziger Wermutstropfen: Alle Kontobesitzer müssen im gleichen Haushalt wohnen.

Sky / SkyGo – Verboten

Zwar erlaubt SkyGo auch die Nutzung auf bis zu vier Geräten, jedoch untersagt man explizit die Nutzung auf Internetfähigen Receivern, zu welchen eine solche Android TV Box nunmal gehören.

Die Grauzone wird also immer heller, was die Nutzung von IPTV angeht. Rein rechnerisch könnte man, wenn man sich Netflix und Amazon mit Freunden teilt, günstiger wegkommen als mit nur einem Abo, welches man selber nutzt. Wie sieht es bei euch aus? Nutzt ihr einen der Streaming-Anbiter zusammen mit Freunden, oder scheut ihr euch davor, eure Zugangsdaten aus der Hand zu geben?

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Andreas Voetz

Seit 1997 im Internet unterwegs, habe ich vor einigen Jahren meine Leidenschaft für das bloggen entdeckt. Als ich 2010 mein erstes Android-Handy in Händen hielt, war es um mich geschehen. Mein Thema war gefunden und man kann diverse Beiträge auf einigen Seiten, als auch meinem privaten Blog begutachten.

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